Hundehaltung

Anmeldung
Nach § 6a Abs. 8 lit. a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes hat der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes diesen innerhalb einer Woche bei der Behörde zu melden.

Abgabenpflicht
Nach § 3 des Tiroler Hundesteuergesetzes unterliegt der Abgabenpflicht das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.

Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber.
(Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Prutz lt. Beschluss des Gemeinderates vom 22. November 2018 über die Erhebung einer Hundesteuer)

Sachkundenachweis
Hundehalter, die ab 01. April 2020 erstmals einen Hund anmelden, müssen den Nachweis einer theoretischen Ausbildung zur Hundeführung in Form eines Kurses vorlegen (Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz). Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft. (§ 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz)
Die Bescheinigung ist mit der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen.
Wenn der Hundehalter früher oder in einer anderen Gemeinde einen Hund gehalten hat, hat er dies zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Als entsprechende Beweismittel kommen z.B. Abgabenbescheide der Hundesteuer in Frage.

Leinen- bzw. Maulkorbpflicht
Für alle Gemeinden Tirols im bebauten Gebiet gibt es eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht. Die Hundehalter können hier zwischen diesen beiden Varianten wählen. In bestimmten Bereichen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, vor Schulen und Kindergärten sind Hunde jedenfalls mit Leine und Maulkorb zu führen.

Zuständig

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Kontaktdaten von Wendelin Eiterer
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Romana Ott
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